Hier finden Sie unsere Standpunkte zu wichtigen Themen. Wenn Sie weitere Anregungen haben, schreiben Sie uns!.
Position zum WissZeitVG:
Das WissZeitVG erlaubt es Universitäten und anderen Instituten, zeitlich begrenzte Arbeitsverträge mit Forschenden einzugehen. Die Mehrheit der Promovierenden sind mit einem solchen befristeten Arbeitsvertrag angestellt. Unserer Meinung nach bedarf es mehrerer zentraler Anpassung des Gesetztes:
- 6 Jahre Standardlänge für Arbeitsverträge, anstelle von Kettenverträgen
- Die Regeln müssen als bindende Regeln und nicht als „Soll“-Richtlinien formuliert werden
- Ausnahmen der Regeln sollten nur in Absprache mit Promovierendenvertretungen möglich sein
- Die Vertragslaufzeit sollte für Teilzeitverträge verhältnismäßig angepasst werden
- Der Begriff Qualifikation muss in WissZeitVG klar definiert werden
- Schutz vor qualifikationsunabhängiger Mehrbelastung durch Garantie von 75% der bezahlten Arbeitszeit für eigene Forschung
Promotion mit Stipendien:
Personen die Stipendien des BMBF empfangen, dürfen von Forschungsinstitutionen maximal auf 25% Stellen angestellt werden. Jedoch ist es laut WissZeitVG nicht erlaubt, jemanden mit weniger als 25% einer Stelle einzustellen. Da Stipendiat*innen gegen befristete Verträge klagen könnten. Das Promovierendenkonvent, Vorgänger des Bundesverband Promovierende, hat dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) bereits 2023 einen Brief geschrieben in dem wir gefordert haben, diese Regeln anzupassen, sodass Stipendiat*innen wieder Arbeitsplätze finden können.